(§ 1152 ABGB) Ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers als Abfallbeauftragter für einen Arbeitgeber von besonderer Bedeutung, ist dies bei seiner Einstufung auch dann durch die Zuweisung in eine höhere Verwendungsgruppe zu berücksichtigen, wenn 70% seiner Tätigkeit einer niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
OLG Wien 27.11.2000, 8 Ra 299/00z