( § 107 ASVG ) Bei Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen ist die Frage des Verschuldens nicht zu prüfen, da es sich bei § 107 ASVG um eine Sonderregel handelt, die die Grundsätze des Zivilrechts über irrtümlich erbrachte Leistungen (§ 1431 ABGB) abändert, und dem Bereicherungsrecht Verschuldenswertungen fremd sind. LG Korneuburg 19.05.1999, ... (ZAS Jud. 2/2001)