Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001). Neben Regelungen für das satzungsgebende Organ (Delegiertenversammlung) sowie der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe kommt es zu demokratiepolitischen Verbesserungen im Wahlrecht (z.B. Zugang zur Präsidentenfunktion auch für angestellte Apotheker) und in den Wahlverfahren. Zudem wird auch die Kollektivvertragsfähigkeit der Abteilungen der Apothekerkammer wiederhergestellt und das Disziplinarverfahrensrecht modernisiert. BGBl I 2001/111, ausgegeben am 10. 8. 2001.