vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Abs 1, § 5 Abs 2 AKG, Art 131 B-VG

ARD 5238/37/2001 Heft 5238 v. 14.8.2001

( § 4 Abs 1, § 5 Abs 2 AKG, Art 131 B-VG ) Der Gesetzgeber hat - trotz umfassender Gestaltung der Rechte der Arbeiterkammer im Arbeiterkammergesetz (AKG) - diesem Selbstverwaltungskörper keine Gleichstellung mit Verfahrensparteien zur Wahrnehmung von „subjektiv-öffentlichen Rechten“ iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG bei der Wahrnehmung von Interessen der Arbeitnehmer in einschlägigen Bereichen des Verwaltungsrechts eingeräumt. Vielmehr kommt den Arbeiterkammern ein Beschwerderecht als so genannte „Formalparteien“ (Legalparteien) nach Art 131 Abs 2 B-VG nur dann zu, wenn dies in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen bestimmt wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte