( § 35 Abs 1 Slbg. FVG ) Dass Reisebüros und Reiseveranstalter umsatzsteuerlich und daher auch für Zwecke der Erhebung der Fremdenverkehrsbeiträge nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz (Slbg. FVG) unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie ihre Leistungen an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erbringen, obwohl der aus dem Fremdenverkehr gezogene Nutzen in beiden Fällen „wohl der Gleiche“ ist, ist verfassungswidrig.