( § 47 Abs 1, § 49 AlVG, Art 137 B-VG ) Der VfGH ist zur Entscheidung über Liquidierungsbegehren hinsichtlich von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) dann zuständig, wenn weder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht noch die Erlassung eines Bescheides - wie bei Nichtanerkennnung eines Notstandshilfeanspruchs - vorgesehen ist.