( § 174, § 176 ArbVG, RL 94/45/EG ) Ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe (Konzern) ist auch dann zur Auskunftserteilung an die Organe der internen Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) verpflichtet, wenn noch nicht feststeht, ob es sich bei der Unternehmensleitung, an die sich die Arbeitnehmer wenden, um die Leitung eines innerhalb der Unternehmensgruppe herrschenden Unternehmens handelt.