( § 133 Abs 2 ASVG ) Mit der Einschränkung einer Krankenbehandlung auf das Maß des Notwendigen sollen nicht unbedingt notwendige und kostenintensive Maßnahmen vermieden werden. ASG Wien 05.07.1999, 3 Cgs 53/99. (ZAS Jud. 3/2001)
( § 133 Abs 2 ASVG ) Mit der Einschränkung einer Krankenbehandlung auf das Maß des Notwendigen sollen nicht unbedingt notwendige und kostenintensive Maßnahmen vermieden werden. ASG Wien 05.07.1999, 3 Cgs 53/99. (ZAS Jud. 3/2001)