( § 30 Abs 5 und Abs 6 VBG ) Daraus, dass der Gesetzgeber, dem es im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben frei steht, den Umfang des Rückersatzes von Ausbildungskosten (hier: eines Militärpiloten) gesetzlich zu regeln, in § 30 Abs 6 VBG ausdrücklich ausgesprochen hat, welche Arten der Ausbildungskosten nicht vom Rückersatz erfasst sein sollten, lässt sich ableiten, dass sämtliche andere Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung - anders als bei vertraglichen Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten - selbst dann aliquot zu ersetzen sind, wenn die Ausbildung für den Arbeitnehmer am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Bestimmung, finanzielle Verluste des Bundes durch die baldige Abwanderung teuer ausgebildeter Bediensteter in die Privatwirtschaft zu verhindern. OGH 08.03.2001, 8 Ob A 210/00s , in Bestätigung von OLG Wien 26. 4. 2000, 8 Ra 71/00w, ARD 5148/7/2000.