( § 34, § 62 Z 1 ArbVG ) Ein Messtrupp, der unter der Leitung eines mit Personalhoheit ausgestatteten Truppleiters, mit von der im Ausland gelegenen Zentrale zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln von dieser angeordnete Aufträge ausführt, stellt als beständige organisatorische Einheit auch dann einen Betrieb iSd § 34 ArbVG dar, wenn er keinen fixen Betriebsstandort aufweist, sondern sich der jeweilige Einsatzort nach den Aufträgen richtet, weil die Änderung nur eines wesentlichen Merkmales eines Betriebes bei unveränderten Bestehenbleiben aller anderen Betriebsmerkmale - wie Betriebsinhaber, Betriebsmittel, Betriebszweck, Betriebsgegenstand, Arbeitnehmer, einheitliche Organisation - noch nicht zum Verlust der Betriebseigenschaft führt. Bei Beendigung sämtlicher Tätigkeiten des Messtrupps liegt somit eine dauernde Betriebseinstellung vor, die zur Beendigung der Funktionsdauer des Betriebsrates führt. OGH 29.03.2001, 8 Ob A 207/00z , in Abänderung von OLG Wien 26. 4. 2000, 7 Ra 73/00g, ARD 5161/10/2000.