( § 27 Z 6 AngG ) Wirft ein Arbeitnehmer der Arbeiterkammer seinem vorgesetzten Kammeramtsdirektor in einem an die Kammer adressierten und mit „Disziplinaranzeige“ titulierten Schreiben vor, seine Funktion und Dienstzeit für parteipolitische Propagandatätigkeit zu missbrauchen, bezichtigt er ihn der vorsätzlichen Verhinderung betriebswirtschaftlich notwendiger Maßnahmen aus parteipolitischen Gründen. Bringt er weiters vor, dass der Kammeramtsdirektor das gegen ihn gerichtete Disziplinarmittel dazu missbrauche, eigenes Fehlverhalten zu verschleiern, liegt darin zweifelsohne eine solche Ehrverletzung, die von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann und eine Entlassung rechtfertigt. OGH 28.02.2001, 9 Ob A 304/00x , in Bestätigung von OLG Wien 29. 8. 2000, 7 Ra 198/00i, ARD 5208/16/2001.