( § 26 Z 4 AngG ) Verwendet ein Arbeitgeber den im Fall der Unzufriedenheit mit Arbeitsleistungen gebrauchten Ausdruck „Würstel“ auch gegenüber seinen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen und meint er es dabei nicht ernst, was vom Empfänger auch so verstanden wird, fehlt es sowohl an der erforderlichen Verletzungsabsicht als auch an der entsprechenden Wirkung auf den Betroffenen, so dass der Austrittsgrund der erheblichen Ehrverletzung nicht vorliegt. OGH 14.03.2001, 9 Ob A 341/00p , in Bestätigung von OLG Wien 28. 6. 2000, 7 Ra 92/00a, ARD 5186/21/2001.