( § 1157 ABGB, DO.A ) Die Revision gegen das Urteil des OLG Wien 20. 9. 2000, 7 Ra 257/00s, ARD 5173/36/2000, mit dem das Urteil des ASG Wien 7. 3. 2000, 25 Cga 1044/93v, ARD 5161/4/2000, betreffend Nichtverletzung des Gleichheitssatzes wegen differierender Funktionszulagen von Abteilungsleitern der Landesstellen bzw. der Hauptstelle des Sozialversicherungsträgers bestätigt wurde, wurde zurückgewiesen. OGH 28.03.2001, 9 Ob A 2/01m .