(§ 7, § 16 Abs 1 Z 8 EStG ) Die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen, der in aller Regel über einen besseren Einblick als die Abgabenbehörde verfügt, wie lange sich das von ihm angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut nach seinen Verhältnissen nutzen lässt. Die Abgabenbehörde ist allerdings befugt, die Schätzung des Abgabepflichtigen zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist (vgl. VwGH 27. 1. 1994, 92/15/0127, ARD 4545/42/94).