( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ) Das Arbeitszimmer eines publizierenden und vortragenden Richters ist nicht abzugsfähig, wenn er keine Trennung der Einnahmen in vortragende und schriftstellerische durchführen kann, um prüfen zu können, ob die schriftstellerische Tätigkeit den für die Abzugsfähigkeit maßgeblichen Ausschlag gibt. FLD f. Wien, NÖ, Burgenland 09.05.2000, RV/31x-16/17/98. (Finanz-Journal 2001/53, Heft 2)