( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Liegt der Schwerpunkt einer Vertretertätigkeit auf der Beratung und dem Verkauf, die vor Ort bei den Kunden und nicht im Arbeitszimmer ausgeübt wird, kann der Mittelpunkt der Tätigkeit auch dann nicht als im Arbeitszimmer gelegen angesehen werden, wenn es die Vertretertätigkeit mit sich bringt, dass Innentätigkeiten wie telefonische Kontaktaufnahme oder dispositive und administrative Arbeiten anfallen. FLD f. Ktn 15.10.1999, RV 568/1-7/98. (ÖStZ 2001/152, Heft 7)