( § 39 AngG ) Könnte aus der Diktion eines Dienstzeugnisses (hier: „korrekte Einhaltung von Dienstzeiten“, „sehr schnelle Erledigung übertragener Aufgaben“) auch abgeleitet werden, dass der Arbeitnehmer den Vorstellungen seines Arbeitgebers nicht voll entsprochen hat, weil etwa aus der korrekten Einhaltung von Dienstzeiten auch auf eine mangelnde Bereitschaft zur Erbringung allfälliger Mehrarbeit geschlossen werden kann und eine sehr schnelle Erledigung von Arbeiten nicht nur ein positives, sondern auch ein negatives Bewertungselement beinhaltet, ist dieser Passus unzulässig und aus dem Dienstzeugnis zu streichen. ASG Wien 30.06.2000, 13 Cga 65/00y, rk.