( § 39 AngG ) Auch wenn im Dienstzeugnis die Art der Arbeitsleistung so anzugeben ist, dass sich derjenige, der das Zeugnis in die Hand bekommt, ein klares Bild über die Dienstleistung machen kann, können keine übertriebenen Differenzierungen im konkreten Tätigkeitsbild gefordert werden. Wird im vorliegenden Fall der Terminus „Hauptkassierer“ branchenüblich nicht mit dem Aufgabenbereich des Arbeitnehmers assoziiert und existiert dieser Terminus auch unternehmensintern nicht für die ausgeübte Tätigkeit, darf er auch im Dienstzeugnis keine Verwendung finden, weil durch dieses Wort Assoziationen geweckt werden könnten, die sich mit dem Aufgabenbereich des Arbeitnehmers nicht decken, z.B könnte damit eine (tatsächlich nicht bestehende) hierarchische Überordnung des Arbeitnehmers über die sonstigen Kassierkräfte verbunden werden. ASG Wien 18.09.2000, 32 Cga 51/00d, Berufung erhoben.