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§ 39 AngG

ARD 5236/5/2001 Heft 5236 v. 7.8.2001

( § 39 AngG ) Einem Arbeitnehmer ist auf Verlangen ein einfaches Dienstzeugnis auszustellen, das neben der Dauer der Dienstleistung auch eine Umschreibung der konkret ausgeübten Tätigkeit zu enthalten hat. Dadurch soll ein Einblick in den tatsächlichen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers ermöglicht werden, weshalb eine Beschreibung mit dem Wort „Sekretärin“ nicht ausreichend ist.

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