( § 17 ZustG ) Ist die Hinterlegungsanzeige über die Hinterlegung eines Schriftstückes bei der Post (hier: Ladung zur ersten mündlichen Streitverhandlung) in den Briefkasten des Empfängers eingelegt worden, ist die Ladung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, auch wenn der Briefkasten nicht täglich entleert worden und nicht auszuschließen ist, dass möglicherweise die Hinterlegungsanzeige mit Werbungsmaterial entsorgt worden ist. OLG Wien 03.08.2000, 8 Ra 199/00v.