( § 16 Abs 2 ZustG ) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger einer bescheinigten Sendung wohnt, oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist. Als „Arbeitgeber“ des Empfängers ist damit eine natürliche Person gemeint, mit der das der Tätigkeit des Empfängers zugrunde liegende Rechtsverhältnis besteht, nicht aber ein Organ des Arbeitgebers (z.B. ein Prokurist). Als Ersatzempfänger ist daher ein Arbeitgeber nur dann geeignet, wenn er eine physische Person ist. Der Geschäftsführer einer GmbH, deren Arbeitnehmer der Empfänger ist, ist daher nicht als Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG) anzusehen. OGH 14.09.2000, 2 Ob 4/00b .