( § 11 Abs 1 Z 1 und Abs 3 UStG 1972 ) Ist der Rechnung nicht eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat, sondern wird der Lieferant mit einem „Scheinnamen“ bezeichnet, der auch nicht eine in den Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten ist, und kann die Abgabenbehörde daher nur durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren die Identität des Lieferanten feststellen, steht der Vorsteuerabzug nicht zu. VwGH 29.03.2001, 2000/14/0152. (Bescheid aufgehoben)