( § 12 Abs 10 UStG, § 216 BAO ) Ein Abrechnungsbescheid iSd § 216 BAO dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte. Für einen Abspruch, welche der am Abgabenkonto eines Gemeinschuldners gebuchten Zahlungsverpflichtungen und Gutschriften Masseforderungen oder Konkursforderungen sind, ist in einem Verfahren betreffend Abrechnung nach § 216 BAO kein Raum. Forderungen aus einer Vorsteuerberichtigung sind Masseforderungen. VwGH 26.09.2000, 99/13/0005. (Beschwerde abgewiesen)