( § 4 Abs 5 UStG 1972 ) Marktübliche Gewinnchancen bei Geldspielautomaten liegen zwischen 50% und 80%, was einen Vervielfacher von zumindest 2,5 rechtfertigt (vgl. VwGH 24. 3. 1998, 96/14/0127, ARD 4952/25/98). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer Gewinnchance von 45% und deshalb ein Vervielfacher von 1,8 auf den Kasseninhalt bzw. 1,5 auf das Bruttoeinspielergebnis für die Ermittlung des Umsatzes nicht rechtswidrig. VwGH 14.12.2000, 95/15/0189. (Beschwerde abgewiesen)