( Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe b 6. MwSt-RL, § 6 Abs 1 Z 19 UStG ) Probenentnahmen und die Übersendung der Proben zum Zweck der medizinischen Analyse an ein Speziallabor sind Leistungen, die eng mit der (biomedizinischen) Analyse verbunden sind, so dass sie derselben Steuerregelung unterliegen müssen wie diese und somit auch von der Mehrwertsteuer befreit sind. EuGH 11.01.2001, Rs. C-76/99 , Fall Kommission/Frankreich. (