( § 4 UStG, Art 11 Teil A Abs 1 Buchstabe a 6. RL 77/388/EWG ) Bei einer entgeltlichen Lieferung von Gegenständen, die folgende Merkmale aufweist:
ein Einzelhandelsverkäufer verkauft Waren zu dem angegebenen Preis, den er dem Käufer in Rechnung stellt und der sich nicht danach ändert, ob der Käufer bar oder mittels eines Kredits zahlt,