( § 3a Abs 12 UStG, § 29 BAO ) Wird über einen inländischen Server die eigentliche Leistung, nämlich ein Sex-Hotline-Dienst, erbracht, stellt dies einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil der gewerblichen Tätigkeit dar und es bildet die Betriebsstätte nicht die Gebäuderäumlichkeit, sondern der Ort der darin aufgestellten Maschine, an der keine Mitbenützung anderer stattfindet. BMF 21.05.2001, EAS 1863. (SWI 2001/243, Heft 6)