( § 2 Abs 1 BSVG, § 5 LAG ) Eine geringfügige Obst- und Gemüsegewinnung ist nicht schon deshalb als „landwirtschaftliche Produktion“ anzusehen, weil sie nicht im Garten eines Einfamilienhauses erfolgt, sondern auf einem als landwirtschaftliche Fläche bewerteten Grundstück. Es ist auch zu beachten, dass der Einheitswert nur ein Maß für die Nutzbarkeit, nicht aber für die tatsächliche Nutzung angibt. Auch bei einem hohen Einheitswert besteht kein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn die Liegenschaft „brachliegt“, d.h. wenn keine „landwirtschaftliche Produktion“ im Sinne des Landarbeitsgesetzes erfolgt. Eine geringfügige Nutzung für den Eigenbedarf kann daher - im Vergleich zur möglichen Nutzung - auch als ein „Brachliegen“ angesehen werden. BMAGS 09.02.1999, 120.228/1-7/99. (ZAS Jud. 6/2000)