( § 4 Abs 2 ASVG, § 90, § 1151 ABGB ) Durch Dienste von Familienmitgliedern, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig werden, wird in aller Regel kein Dienstvertrag begründet. Es bleibt den Beteiligten allerdings unbenommen, Gegenteiliges zu vereinbaren. Zwar kann das äußere Bild der Erfüllung familienhafter Mitarbeit der Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten völlig gleichen, denn die Beistandspflicht des Familienmitgliedes schließt eine Einordnung in den Betrieb des anderen nicht aus; ein Dienstverhältnis kann aber nur dann angenommen werden, wenn dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommt. Die Anwendung des § 863 ABGB greift in diesen Fällen nicht, weil idR keine zweifelsfreien Situationen geschaffen bzw. vorgefunden werden. Im Zweifel ist somit zwischen Ehepartnern vom Familiendienst in Erfüllung der familiären Beistandspflicht auszugehen. OLG Wien 28.04.1999, 7 Rs 96/99. (ZAS Jud. 2/2001)