( § 4 Abs 2, § 4 Abs 4 ASVG, § 863 ABGB ) Die bloße Duldung vertragswidrigen Verhaltens des Dienstnehmers durch den Dienstgeber ist nicht geeignet, die konkludente Änderung eines schriftlichen Dienstvertrags zu einem freien Dienstvertrag zu bewirken.
VwGH 21.02.2001, 95/08/0207