Bei Systemumstellungen der Preisdatenbanken von Schilling- auf Eurobeträge handelt es sich - nach Meinung der Wirtschaftskammer NÖ - um Programmierungsarbeiten im Rahmen der automationsunterstützten Datenverarbeitung und können diese Arbeiten daher unter die Ausnahmebestimmung des Abschn XII Z 5 lit b ARG-Verordnung subsumiert werden. Dies gilt auch für die Umstellung von Computersoftware im Bereich des Rechnungs- und Formularwesens und der Inventur.