Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz - EZA-G) erlassen und das UrlG geändert werden sollen.
Regierungsvorlage 28. 6. 2001, 724 d. BlgNR XXI. GP
In Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des EZA-G soll durch eine Änderung des § 3 Abs 2 Z 5 UrlG klargestellt werden, dass neben der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Organisation iSd § 1 Abs 2 Entwicklungshilfegesetz 1974 auch Tätigkeiten als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungsorganisation iSd § 3 Abs 2 EZA-G für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anzurechnen sind.