Welche Bezüge können gemäß § 67 Abs 6 EStG begünstigt besteuert werden?
Die Vorschriften des § 67 Abs 6 EStG beziehen sich auf Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen, sofern es sich nicht um gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungen handelt. Es muss sich um Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind (Rz 1084 LStR 1999).