( § 122 Abs 1 Vlbg. AbgabenverfahrensG, § 281 Abs 1 BAO ) Vor Erlassung eines Aussetzungsbescheides (gemäß § 281 Abs 1 BAO) ist der Partei Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen zu geben. Ist dies nicht geschehen, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt oder nicht. Ist aber das Verfahren vor der Gemeinde mit einem entscheidungswesentlichen Mangel behaftet und macht die Aufsichtsbehörde von ihrem Recht, den für die Frage der Rechtsverletzung maßgebenden Sachverhalt durch eigene Ermittlungen zu klären, keinen Gebrauch, dann muss sie den Bescheid der Gemeinde aufheben, selbst wenn Verfahrensmängel in der Vorstellung nicht geltend gemacht wurden. VwGH 14.10.1999, 99/16/0157. (Bescheid aufgehoben)