( § 41 Abs 1 Wr. GaragenG ) Die Verpflichtung eine bestimmte Zahl von Stellplätzen zu errichten, die im Fall der Nichteinhaltung zur Ausgleichsabgabenvorschreibung führt, knüpft gemäß § 36a Abs 1 Wiener Garagengesetz (Wr. GG) an die Errichtung von Wohnungen an. Da nach § 41 Abs 1 Wr. GG abgabepflichtig der Bauwerber ist und, wenn er nicht Grundeigentümer ist, dieser für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand haftet, hat im Falle der Haftbarmachung für Abgaben- oder Steuerschulden der Grundeigentümer zwar für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand zu haften, mangels sachlichen Zusammenhangs und bedingt durch die Wohnung als Anknüpfungspunkt für eine Stellplatzverpflichtung haftet jedoch nicht der Wohnungseigentümer für eine Stellplatzverpflichtung, die nicht an eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung anknüpft. VfGH 16.03.2000, B 1297/99 u.a. (Bescheide aufgehoben)