( § 7 Abs 4 ParkgebührenG f. d. Stadt Salzburg ) Eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung, ein Kfz sei ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt worden, ist nicht Voraussetzung der Verpflichtung zur Lenkerauskunft. Vielmehr genügt, dass ein Erhebungsorgan ein abgestelltes Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne entsprechende Entrichtung der Parkgebühr feststellt. Gerade die Auskunftspflicht dient der Feststellung der Person, die das Kfz ohne entsprechende Entrichtung der Parkgebühr abgestellt hat. Die Lenkerauskunft ist daher unabhängig davon zu erteilen, ob ein rechtswidriges und vorwerfbares Verhalten des Zulassungsbesitzers oder der Person vorlag, der das Kfz überlassen worden ist, wenn von der Behörde wegen Nichtentrichtung der erforderlichen Parkgebühr eine „Lenkeranfrage“ ergangen ist. VwGH 18.09.2000, 98/17/0019. (Beschwerde abgewiesen)