( § 2 lit d ParkgebührenG f. d. Stadt Salzburg ) Eine Ausnahmebewilligung von einer Kurzparkzonenregelung bedeutet nicht, dass dadurch auch das Parken in Parkverbotszonen innerhalb der Kurzparkzone zulässig wäre. Dennoch kann aber aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halte- und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen bestehen. VwGH 24.01.2000, 97/17/0331, 98/17/0219. (Beschwerden abgewiesen)