( § 1 Abs 6 ParkgebührenG f. d. Stadt Salzburg ) Durch die Gefahr einer abgehenden Dachlawine kann allenfalls die Räumung des bedrohten Parkplatzes, nicht jedoch die Verwendung eines anderen (gebührenpflichtigen) Parkplatzes in einer Kurzparkzone für eine über 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinausgehende Zeit oder durch sonstige wichtige Umstände „erzwungen“ sein. VwGH 18.10.1999, 96/17/0349. (Beschwerde abgewiesen)