( § 34 Abs 1 und Abs 3 EStG ) Das Schulgeld für ein ausländisches Studium (auswärtige Berufsausbildung), wie z.B. das Studium der Anthropologie, kann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn ein Studium vergleichbaren Inhalts in Form einer Fächerkombination an der Universität Wien absolviert werden kann und damit im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Das freiwillige Verhalten eines Steuerpflichtigen, seinem Kind einen englischsprachigen Studienabschluss zu ermöglichen, kann nämlich nicht dazu führen, seine Aufwendungen auf dem Wege der Steuerersparnis auf die Allgemeinheit zu überwälzen. Zudem wäre das Schulgeld auch deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, weil am Familienwohnsitz die Möglichkeit zu einem vergleichbaren, jedoch nicht kostenpflichtigen Studium besteht. FLD f. Wien, NÖ, Burgenland 13.12.1999, RV/23X-15/12/98. (Finanz-Journal 2001/123, Heft 6)