( § 9 Abs 1, § 10 Abs 1 AlVG ) Ob die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage eines in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer Schulungsmaßnahme bedarf, ist auch dann amtswegig festzustellen, wenn der Arbeitslose die Frage der Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme im Verwaltungsverfahren wegen Einstellung des Arbeitslosengeldes wegen Verweigerung der Teilnahme an der Schulungsmaßnahme nicht von sich aus releviert. VwGH 19.12.2000, 2000/19/0089. (Bescheid aufgehoben)