( § 1295 ABGB, § 15 BAG ) Löst ein Auszubildender (Lehrling) zum Beruf des Rechtsanwalts- und Notargehilfen im zweiten Lehrjahr das Lehrverhältnis schuldhaft vorzeitig auf, kann der Ausbildende Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Dazu gehören aber nicht die Aufwendungen für die - weil es für Auszubildende im zweiten Lehrjahr keinen Arbeitsmarkt gibt - ersatzweise Beschäftigung eines ausgebildeten Arbeitnehmers. Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis können wegen der ganz unterschiedlichen Pflichtenbindung nicht gleichgesetzt werden. Bundesarbeitsgericht/BRD 17.08.2000, 8 AZR 578/99. (Betriebs-Berater 2001/50, Heft 1)