(§ 2 DHG) Verschuldet ein Arbeitnehmer bei der auftragsmäßigen Überstellung einer Erntemaschine mit einem Tieflader einen Unfall, weil er die höchstzulässige Beladehöhe des Fahrzeuges missachtete, so dass es zu einer Kollision mit einer Brücke kam, bei der die Erntemaschine beschädigt wurde, wobei ihm aber die größere Höhe der zu transportierenden Maschine im Vergleich zu den - äußerlich beinahe identischen - bisher transportierten Maschinen nicht erkennbar sein konnte, stellt dies nur einen minderen Grad des Versehens dar, wenn den Arbeitgeber ein erhebliches Mitverschulden trifft, weil auf die Einhaltung der in der Routengenehmigung bescheidmäßig festgelegten Maximalhöhe auch beim Transport eigener Maschinen bislang nie geachtet wurde. Aufgrund dieser offen zutage getretenen mangelnden Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten erscheint es unbillig, nun vom Arbeitnehmer einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab zu fordern. Das Verhalten des Arbeitnehmers ist somit unter Berücksichtigung des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht geeignet, einen Regressanspruch des Arbeitgebers nach § 4 Abs 2 DHG zu begründen. ASG Wien 20.12.2000, 8 Cga 67/00f, rk.