( § 7, § 35 EO ) Stehen trotz Teilzahlungen noch Nettobeträge des eingeklagten und aufgrund eines Exekutionstitels vollstreckbaren Bruttolohnes offen, kann der noch offene Nettobetrag vom Arbeitnehmer nach wie vor als Bruttobetrag und nicht eingeschränkt auf den offenen Nettobetrag in Exekution gezogen werden, wenn der Arbeitgeber die Entrichtung der auf diesen Betrag entfallenden SV-Beiträge und Lohnsteuer nicht nachweist.
OGH 15.03.2000, 9 Ob A 18/00p