( § 16 Abs 1, § 76 Abs 2 ASVG ) Bei der Einkommensermittlung zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse infolge eines Antrages auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung sind Entnahmen nur dann dem Bilanzgewinn hinzuzurechnen, wenn es sich um Geldentnahmen handelt.
VwGH 14.03.2001, 95/08/0148