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§ 82 lit f GewO

ARD 5232/14/2001 Heft 5232 v. 24.7.2001

( § 82 lit f GewO ) War es einem Küchengehilfen eines Betriebsrestaurants offensichtlich zu weit oder hat er zu lange zugewartet, das Personalklosett aufzusuchen, und hat er einfach in das vorhandene Gebrauchsgeschirr uriniert und sodann den Inhalt in das Abwaschbecken mit eingeweichtem Geschirr geleert, stellt dies vor allem auch in Hinblick auf die besonderen Hygienevorschriften, wie sie für Küchen zu gelten haben, einen derartig groben Verstoß dar, dass darauf nur mit einer Entlassung reagiert werden kann. ASG Wien 09.11.2000, 10 Cga 57/00z, rk.

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