(§ 879 ABGB, § 27 AngG) Dass ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit einem Suchtgiftdelikt straffällig geworden ist, muss in dieser Allgemeinheit des Vorwurfs noch keine konkreten negativen Befürchtungen für seine Dienstleistung in einem Versicherungsunternehmen haben, so dass eine Kündigung allein aus diesem Motiv gemäß § 879 ABGB sittenwidrig und somit rechtlich unzulässig ist.
ASG Wien 13.07.2000, 18 Cga 255/99x, Berufung erhoben