( § 10 Abs 1 Z 2 AKG ) Da der die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Arbeiterkammer regelnde § 10 Abs 1 Z 2 Arbeiterkammergesetz im Verfassungsrang steht, sind subjektive Rechte jener Arbeitnehmer auf Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer - und zwar sowohl des einzelnen Arbeitnehmers als auch der Arbeiterkammer - verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, weshalb der VwGH zur Behandlung dieser Fragen offenbar unzuständig ist. VwGH 30.06.1998, 98/11/0098.