( BO-Wohlfahrtsfonds d. Ärztekammer ) In Anbetracht der vom Verordnungsgeber getroffenen Dreiteilung der Leistungen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in „Fondsbeiträge“, „Beitrag für die Krankenunterstützung“ und „Beitrag für die Todesfallbeihilfe“ und der ausdrücklichen Bezeichnung des für die „Pensionsleistungen“ des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer bestimmten Beitragsteiles als „Fondsbeitrag“ ist dieser Ausdruck in dem diese Beitragsteile regelnden Art I Abschn I Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (BO-Wohlfahrtsfonds d. Ärztekammer) als gleichbedeutend mit demselben Ausdruck in der dieser Bestimmung vorangestellten Präambel zu verstehen, so dass die Hinzurechnung der von einem Arzt für die Krankenunterstützung und die Todesfallbeihilfe entrichteten Beiträge zu der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag nach Art I Abschn I BO-Wohlfahrtsfonds d. Ärztekammer unzulässig ist. VwGH 25.08.1998, 97/11/0304. (Bescheid aufgehoben)