( § 57a Abs 3 HKG idF vor BGBl I 1998/3 ) Macht ein Grundumlagenbeschluss (hier: der Landesinnung Wien der Bäcker) gemäß § 57a Abs 3 Handelskammergesetz idF vor BGBl I 1998/3 (entspricht ab 1. 1. 1999 § 122 Abs 3 Wirtschaftskammergesetz) die Aufteilung der Summe der Sozialversicherungsbeiträge bei gemischten Betrieben (Bäcker und Konditoren) im Verhältnis 70:30 (Bäcker: Konditoren) als Grundlage für die Einstufung des Betriebes in eine der 46 Klassen nicht davon abhängig, dass ein anderweitiger Aufteilungsschlüssel (gegebenenfalls mangels Mitwirkung des zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten) nicht ermittelt werden konnte, sondern ist vielmehr bei gemischten Betrieben jedenfalls 70% der Gesamtsumme der im Vorjahr zu leistenden SV-Beiträge als Grundlage für die Einstufung in eine der 46 Klassen heranzuziehen, kommt es auf die für die Höhe der tatsächlich als Bäcker angestellten Arbeitnehmer geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nicht an. VwGH 27.01.1999, 97/04/0140. (Beschwerde abgewiesen)