( § 3 Abs 2 HKG idF vor BGBl I 1998/3 ) Der Umstand, dass an einem Unternehmen mit Sitz in Österreich auch „deutsches Kapital“ beteiligt ist, bedeutet für sich allein nicht, dass für die Prüfung der Grundumlagenpflicht in Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft zu den Handelskammern Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist. Fehlt es am erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug, kann schon aus diesem Grund in der Vorschreibung einer Grundumlage als Folge der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Interessenvertretung nach dem Handelskammergesetz (bzw. Wirtschaftskammergesetz) keine sich aus einem Widerspruch der nationalen Rechtsvorschriften zu höherrangigem Gemeinschaftsrecht ergebende Rechtswidrigkeit liegen. VwGH 27.01.1999, 98/04/0184. (Beschwerde abgewiesen)